NachteilsausgleichSchülerInnen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, mit einer Behinderung ohne Bedarf ansonderpädagogischer Unterstützung oder mit einer chronischen Erkrankung, die mit zielgleicher Förderung dieAbschlüsse der Bildungsgänge der allgemeinen Schule anstreben, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden.Der Ausgleich erstreckt sich sowohl auf Unterricht und Klassenarbeiten/Klausuren als auch auf die zentralenAbschlussprüfungen nach der 10. Klasse und im Abitur.Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des GG, in den §§ 1 und 2 SchulG für das LandNordrhein-Westfalen, im Sozialgesetzbuch IX - § 126, sowie in den Ausbildungsordnungen festgehalten.Weitere Informationen dazu erhalten Sie online unter:http://www.brd.nrw.de/schule/grundschule_foerderschule/Nachteilsausgleich_an_Schulen_1.html (Stand: 04.01.2018).